Satzung der Postsportgemeinschaft Calw 1955 e.V.

A. Allgemeines
§ 1
Name, und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Postsportgemeinschaft Calw 1955 e.V.“ – kurz „PSG Calw“ genannt.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Calw. Geschäfts- und Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege und Förderung des Sports und der Leibesübung unter den Mitgliedern des Vereins.
(2)
Der Verein kennt keine Unterschiede parteipolitischer, konfessioneller, rassistischer oder beruflicher Art.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er stellt seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4)
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5)
Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit des Einzelnen trifft der Vorstand.

§ 3
Verbandszugehörigkeit
(1)
Die PSG Calw ist ein Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

B. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
(1)
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitglieder
(2)
Auch Nichtpostbedienstete können Vereinsmitglieder werden.
(3)
Mitglieder unter 18 Jahren gelten als Jugendliche; sie bedürfen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(4)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf dem Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft ist durch ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Vorstand mitgeteilten Zeitpunkt an. Auf Verlangen wird dem Mitglied die Vereinssatzung ausgehändigt.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge. Der Vereinsbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; das gleiche gilt für eventuelle Sonderumlagen.
(2)
Der Beitrag wird einmal jährlich im Voraus per Lastschrift abgebucht.
(3)
Der Vorstand ist berechtigt, bezüglich der Beitragszahlung andere Regelungen zu treffen und in Ausnahmefällen Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
(4)
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet alles Recht an den Verein. Beiträge werden nicht zurückbezahlt. Das Mitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort an den Verein zurückzugeben.

§ 8
Austritt
Der Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und ist dem Vorstand schriftlich zwei Wochen vorher zu erklären.

§ 9
Ausschluss
(1)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz Mahnung keine Beiträge entrichtet hat
b) das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder trotz Ermahnung wiederholt gegen die
Vereinssatzung verstoßen hat, oder
c) sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft betragen hat.
(2)
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied kurz und begründet schriftlich mitzuteilen.
(3)
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen die Berufungen die Mitgliederversammlung zulässig, die dann über den Ausschluss letztlich entscheiden. Die Mitgliedschaft bleibt in diesem Falle bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgesetzt.

§ 10
Ehrungen
(1)
Ehrungen von Mitgliedern werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliedervollversammlung vollzogen.
(2)
Zur Feststellung einheitlicher Regeln für Ehrungen kann der Vorstand eine Ehrenordnung erlassen. Die Ehrenordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11
Stimmrecht, Wählbarkeit
(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2)
Wählbar in Organe des Vereins sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

C. Verwaltung
§ 12
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) von der Mitgliederversammlung berufene Ausschüsse
d) vom Vorstand für befristete Zwecke berufene Ausschüsse

§ 13
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus
a) einem oder bis zu vier 1. Vorsitzenden
b) einem 2. Vorsitzenden (entfällt bei mehreren 1. Vorsitzenden)
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) sonstigen gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Begleitet ein Mitglied mehrere Ämter im Vorstand, so zählt zur Feststellung der Beschlussfähigkeit die Zahl von Mitgliedern wahrgenommenen Vorstandsämtern. Bei Abstimmung hat jedoch jedes Vorstandsmitglied nur eine Stimme.
(3)
Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, das Vereinsvermögen zu verwalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der er verantwortlich ist, durchzuführen.
(2)
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3)
Der/die 1. Vorsitzende/n beruft und leitet die Sitzungen und die Versammlungen und koordiniert die Vereinsarbeit. Er/sie erstattet/erstatten der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Gibt es nur einen Vorsitzenden und ist dieser verhindert, so wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
(4)
Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins, die Führung der Mitgliederkartei, sowie das Anfertigen, die erforderliche Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Die Niederschriften sind von ihm und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5)
Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten und alle kassentechnischen Angelegenheiten im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Geschäftsordnung zu erledigen. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei unabhängige Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Der/die 1. Vorsitzende/n ist/sind berechtigt, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen.
(6)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nähere Einzelheiten der Aufgabenverteilung regelt; von den unter Abs. (1) – (5) festgelegten Grundsätzen kann jedoch nur durch satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung abgewichen werden.
(7)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bestellen, der die übertragenen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.
(8)
Die Bekanntmachung des Vereins erfolgt in der Regel schriftlich per Brief, E-Mail oder auf der Homepage des Vereins.

§ 15
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) nach freiem Ermessen des/der 1. Vorsitzende/n oder
b) auf Beschluss des Vorstands oder
c) wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt; die Versammlung ist dann innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
(3)
Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(4)
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), kann nur durch Unterstützung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind nicht zugelassen.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie rechtzeitig und ordnungsgemäß einberufen worden ist.

§ 16
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Bestellung der Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren
d) Beiträge und Sonderumlagen
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
g) Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder
(2)
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss die die Tagesordnung, Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten; der Niederschrift ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 17
Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmungen durch Mehrheitsbeschluss.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
(2)
Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann Abstimmung durch Stimmzettel beschließen. Bei Wahlen ist – sofern dies von einem anwesenden Mitglied gefordert wird – geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3)
Bei Wahlen ist, sofern mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, durch Stimmzettel abzustimmen. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4)
Bei Abstimmungen über Anträge und sonstigen Beschlüssen gilt ein Antrag oder eine Beschlussvorlage bei Stimmgleichheit als abgelehnt.
(5)
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6)
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

D. Sonstiges
§ 18
Haftung
(1)
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen der von ihm über den WLSB abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
(2)
Der Verein haftet nicht für Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge. Er haftet den Mitgliedern ebenso wenig für die aus dem Spiel- und Vereinsbetrieb entstehende Sach- und Vermögensschäden.
(3)
Gegen Dritte regelt sich die Haftung des Vereins ausschließlich nach § 31 BGB.

§ 19
Ausschluss des Rechtswegs
(1)
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Vereinsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft werden unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden.
(2)
Für das Schiedsgericht ernennt jede Partei einen Schiedsrichter, der zur Übernahme dieses Amtes bereit sein muss. Neben den beiden Schiedsrichtern gehört ein vom Vorstandbestimmtes Vereinsmitglied dem Schiedsgericht an; die beiden Schiedsrichter müssen mit diesem weiteren Schiedsrichter einverstanden sein. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

§ 20
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins beschließt die auflösende Mitgliederversammlung auch über das Vermögen, das gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist.

§ 21
Datenschutzerklärung
(1)
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2)
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3)
Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.
(4)
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
(5)
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, im Amtsblatt der Gemeinde Calw, im Schwarzwälder Bote nur, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
(6)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§22
Inkrafttreten der Satzung
20. November 2021